Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 23 | Umsatzsteuer: EuGH-Vorlage zur Steuerbefreiung bei Leistungen von Sportvereinen
Der V. Senat des BFH zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen gesondertes Entgelt erbringen. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Sollte der EuGH eine unmittelbare Wirkung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL verneinen, würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen. Denn der BFH hat in der Vergangenheit eine unmittelbare Wirkung und Berufbarkeit bejaht.
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs zweifelt an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen, die Sportvereine gegen ein gesondertes Entgelt erbringen. Er hat daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
Im Streitfall erbrachte ein Golfverein, der nicht gemeinnützig ist, verschiedene Leistungen gegen ein gesondert vereinbartes Entgelt. Dabei handelte es sich insbesondere um die von Nichtmitgliedern zu entrichtende Gebühr für die Nutzung des Golfplatzes – das sog. Greenfee – und um das gesonderte Entgelt für die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining. Zudem vereinnahmte der Verein Startgelder für die Teilnahme an Golfturnieren. Das Finanzamt sah diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an. Demgegenüber bejahte das F...