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Track 24 | Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug bei der Übernahme von Umzugskosten von Arbeitnehmern
Ein Unternehmen, das die Umzugskosten von Arbeitnehmern übernimmt, kann die von dem Umzugsunternehmen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Umzug im überwiegend betrieblichen Interesse erfolgt. Davon ist nach einem aktuellen Urteil des FG Hessen bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich auszugehen, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Ursachen für den Umzug gesetzt hat, z. B. bei einer Verlegung des Betriebs.
Übernimmt ein Unternehmen aus betrieblichen Gründen die Umzugskosten von Arbeitnehmern, kann es die von einer Spedition gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das hat das Hessische FG entschieden.
Die Übernahme der Umzugskosten steht – so das FG aus Kassel – nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Es handele sich um keinen tauschähnlichen Umsatz. Die Vorsteuer aus der Rechnung des Umzugsunternehmens ist nach Maßgabe der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Arbeitgebers abziehbar. Der Vorsteuerabzug scheidet also nur aus, soweit der Arbeitgeber steuerfreie Umsätze erzielt. Wegen des überwiegenden betrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist keine Umsatzbesteuerung einer ...