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Abtretung von Ansprüchen des Schuldners
Ein Insolvenzverwalter ist nicht gehindert, Ersatzansprüche des Schuldners wegen verbotener Zahlungen im Rahmen eines Vergleichs an einen Dritten abzutreten ( NWB NAAAG-89152).
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen, sind unwirksam, wenn der Widerspruch zum Insolvenzzweck unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist, dem Insolvenzverwalter somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es genügt nicht, dass seine Handlung nur unzweckmäßig oder unrichtig ist. Das gilt auch für einen vom Insolvenzverwalter geschlossenen Vergleich.