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Abzug von Ausbildungskosten als Werbungskosten
Ein Überblick über Einzelfragen zur Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für die Berufsausbildung
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind gem. § 9 Abs. 6 EStG nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Die Aufwendungen für eine Erstausbildung und für ein Erststudium mit Ausnahme der Ausbildungsdienstverhältnisse sind nicht mehr als Werbungskosten, sondern nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € abzugsfähig. Der VI. Senat des BFH hält diese gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und hat daher in fünf Fällen die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dem BVerfG zur Klärung vorgelegt.
I. Begriff der Erstausbildung nach § 9 Abs. 6 EStG
[i]Schmidt, Ausbildungskosten/ Studienkosten/Bildungsaufwendungen, Grundlagen NWB CAAAE-86172 § 9 Abs. 6 EStG regelt klarstellend, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten sind, wenn er zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Eine Berufsausbildung als E...