Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
EuGH rettet die deutsche Sanierungsklausel
Negativentscheidung der EU-Kommission für nichtig erklärt
[i]Loose, NWB 29/2018 S. 2081Sechseinhalb Jahre nach Klageerhebung hat der EuGH am in vier parallelen Urteilen (Rs. C-203/16 P „Andres (Heitkamp BauHolding)“ NWB JAAAG-87474, Rs. C-208/16 P NWB CAAAG-88496, Rs. C-209/16 P NWB MAAAG-88497 und Rs. C-219/16 P „Lowell Financial Services“ NWB WAAAG-88498) den Beschluss der EU-Kommission zur Beihilferechtswidrigkeit der sog. [i]Hackemann in Mössner/Seeger, KStG Kommentar, § 8c NWB RAAAF-86929, Rz. 655 Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) v. für nichtig erklärt. Aufgrund der EuGH-Urteile kommt § 8c Abs. 1a KStG für Vergangenheit und Zukunft wieder zur Anwendung. Der Gesetzgeber hatte die Sanierungsklausel nach dem Kommissionsbeschluss nicht gestrichen, sondern ihre weitere Anwendung unter den Vorbehalt gestellt, dass z. B. der EuGH den Beschluss für nichtig erklärt (vgl. § 34 Abs. 6 KStG). In dem am vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (nachfolgend Regierungsentwurf v. ) ist die Wiederanwendung der Sanierungsklausel auf Anteilsübertragungen nach dem im insoweit geänderten § 34 Abs. 6 Satz 2 KStG-E vorgesehen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in