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EuGH rettet die deutsche Sanierungsklausel
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAG-93683 Der EuGH hat in vier parallelen Urteilen v. - Rs. C-203/16 P „Andres (Heitkamp BauHolding)“ NWB JAAAG-87474, Rs. C-208/16 P NWB CAAAG-88496, Rs. C-209/16 P NWB MAAAG-88497 und Rs. C-219/16 P „Lowell Financial Services“ NWB WAAAG-88498) die erstinstanzlichen NWB EAAAF-66134, T-620/11 NWB OAAAF-66135 in der Sache aufgehoben und den Beschluss der EU-Kommission zur Beihilferechtswidrigkeit der sog. Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) v. für nichtig erklärt. Aufgrund der EuGH-Urteile kommt § 8c Abs. 1a KStG für Vergangenheit und Zukunft wieder zur Anwendung. Fraglich ist, inwieweit der Inhalt der Urteile auch für das beihilferechtliche Prüfverfahren der Kommission hinsichtlich § 3a EStG und die Vorlage des BFH an den EuGH hinsichtlich der möglichen Beihilferechtswidrigkeit des § 6a GrEStG hilfreich sein kann.
Ausführlicher Beitrag s. .
EuGH-Urteile – Fehlerhafte Bestimmung des Referenzsystems durch EuG: [i]Von der Negativentscheidung der Kommission zu ihrer Nichtigerklärung durch den EuGHDie Kommission hatte mit Beschluss 2011/527/EU v. entschieden, dass die deutsche Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) eine verbotene Beihilfe darstelle. Hierauf hatte die Bundesrepublik Deutschland die Anwendung der Vorschrift ausgesetzt, im Zusammenhang mit der Sanierungsklausel erteilte verbindliche A...