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Fristversäumung | Wiedereinsetzung bei Arbeitsüberlastung
Eine erhebliche Arbeitsüberlastung eines Anwalts kann einen Wiedereinsetzungsgrund für versäumte Fristen darstellen, wenn die Überlastung plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist und durch sie die Fähigkeit zum konzentrierten Arbeiten erheblich eingeschränkt wird ( NWB YAAAE-37867).
Ist eine Hilfsperson des (Prozess-)Anwalts überlastet, muss der Anwalt grds. geeignete Vorkehrungen zur Abwendung der Überlastung treffen, um sich nicht dem Vorwurf eines Organisationsverschuldens auszusetzen. Ist aber die für die Bürotätigkeiten verantwortliche einzige Hilfsperson des Einzelanwalts wegen eines Unfalls langfristig ausgefallen, sind die Bemühung des Anwalts um eine Ersatz- oder Aushilfskraft gescheitert und sind übe...