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Ehevertrag | Berufung auf eine begünstigende Regelung
Mit der Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle (§ 242 BGB) sollen ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden; sind solche Nachteile nicht vorhanden oder bereits vollständig kompensiert, dient die richterliche Ausübungskontrolle nicht dazu, dem durch den Ehevertrag belasteten Ehepartner zusätzlich entgangene ehebedingte Vorteile zu gewähren und ihn dadurch besser zu stellen, als hätte es die Ehe und die mit der ehelichen Rollenverteilung einhergehenden Dispositionen über Art und Umfang seiner Erwerbstätigkeit nicht gegeben.
Soweit die [i]Schmalbach, Ehevertrag, infoCenter NWB OAAAB-03381 Regelungen eines Ehevertrags der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss der Richter prüfen, ob und inwieweit es einem Ehepartner nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf eine ihn b...