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Versicherung | Offenbarungspflicht bei Antragstellung
Verzichtet der Versicherer im Rahmen der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung erkennbar auf das Stellen bestimmter Gesundheitsfragen, trifft den Versicherungsnehmer keine Pflicht, ungefragt Angaben zu machen, und zwar auch dann nicht, wenn die nicht erfragten Umstände erkennbar gefahrerheblich sind.
Da der Versicherer dem Antragsteller nur spezifische Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt hat, die seine bestehende Erkrankung (multiple Sklerose) S. 2679 [i]Meier, Berufsunfähigkeitsversicherung, infoCenter NWB KAAAA-57049 nicht erfassten, ergab sich eine Aufklärungspflicht nicht aus dem VVG (vgl. § 19 Abs. 1 VVG). Der BGH hat zur insoweit vergleichbaren spontanen Aufklärungsobliegenheit im Rahmen der Leistungsprüfung entschieden, dass der Versicherungsnehmer abwarten darf, bis der Versicherer an ihn herantritt un...