Pauschale Ablehnung des gesamten Spruchkörpers rechtsmissbräuchlich; Hinweispflicht des Gerichts
Gründe
I. Der die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das als unbegründet zurückgewiesen. In Bezug auf diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom den Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Ergänzung des Beschlusses gestellt. Der Senat hat diese Anträge ebenso wie eine in dem Schriftsatz zu sehende Gegenvorstellung mit Beschluss vom VII B 35/02 zurückgewiesen. Weiterhin hat der Antragsteller in dem genannten Schriftsatz den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 580 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom VII K 2/02 abgelehnt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat durch Beschluss vom 1 BvR 2046/02 die Verfassungsbeschwerde gegen den nicht zur Entscheidung angenommen und u.a. ausgeführt, dass ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der vom Antragsteller als verletzt gerügten Rechte angezeigt und für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nichts ersichtlich sei.
Mit Schriftsatz vom , auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, stellt der Antragsteller den Wiederaufnahmeantrag in Form des sog. Restitutionsantrags mit dem Antrag, unter Änderung des Beschlusses, hier: VII K 2/02, zu beschließen, dass das Verfahren unter, hier: VII B 35/02, wie beantragt, wieder aufgenommen wird.
Außerdem beantragt er mit dem selben Schriftsatz, den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof A sowie die Richter am Bundesfinanzhof B und C wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
II. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig verworfen.
1. Der Senat entscheidet über den Wiederaufnahmeantrag in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung. Denn das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof A und die Richter am Bundesfinanzhof B und C ist missbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig. Deshalb ist auch eine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich (vgl. , BFH/NV 2000, 331). Aus dem gleichen Grunde kann der Senat über das Ablehnungsgesuch zugleich mit der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag befinden (vgl. , V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (, BFH/NV 1995, 526). Gemäß § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (, BFH/NV 1992, 320).
Im Streitfall ist ein Ablehnungsgrund weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Werden pauschal alle Berufsrichter eines Spruchkörpers abgelehnt, so ist ein Ablehnungsgesuch regelmäßig rechtsmissbräuchlich, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die Kollegialentscheidung vorgebracht werden, die auf eine Befangenheit aller Mitglieder des Spruchkörpers deuten. Ein Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt in einem solchen Fall insbesondere dann vor, wenn das Gesuch nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit jeweils in der Person der betreffenden Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BFH, Beschlüsse vom I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; vom I B 103/97, BFH/NV 1998, 475, jeweils m.w.N.).
So liegt die Sache hier. Der Antragsteller wirft dem Senat im Wesentlichen vor, dass sein Schriftsatz vom nicht der Steuerberaterkammer zur Stellungnahme zugeleitet worden sei und dass der Senat über die in diesem Schriftsatz gestellten Anträge nicht nacheinander entschieden habe. Außerdem habe er über den Wiederaufnahmeantrag entschieden, obwohl dieser noch nicht abschließend begründet gewesen sei. Weiter habe das Gericht gegen §§ 76 bis 79 FGO verstoßen. Die nach Meinung des Antragstellers vom Senat bei der Entscheidung über die im Schriftsatz vom gestellten Anträge begangenen Verfahrensfehler vermögen eine Befangenheit der Richter gegenüber dem Antragsteller nicht zu begründen, weil angebliche Fehler in früheren Verfahren allein nicht auf eine Befangenheit gegenüber dem Antragsteller hindeuten. Abgesehen davon liegen die behaupteten Verfahrensfehler auch nicht vor.
Da die auf den genannten Schriftsatz ergangenen Senatsentscheidungen nicht in die Rechte der Steuerberaterkammer eingreifen, brauchte diese vor Ergehen der Senatsentscheidungen nicht gehört zu werden. Aus dem Vortrag des Antragstellers in dem genannten Schriftsatz war nicht ersichtlich, was er zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags noch entscheidungserhebliches hätte vortragen wollen. Das Gericht ist im Übrigen nach § 76 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht verpflichtet, einem rechtskundig vertretenen Beteiligten Hinweise für einen schlüssigen Vortrag seines Begehrens zu geben (vgl. , BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, 356). Wodurch im Streitfall die Vorschriften der §§ 77 bis 79 FGO verletzt sein sollen, ist dem Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen.
Weiter lässt sich die Befangenheit der abgelehnten Senatsmitglieder auch nicht durch den Vorwurf angeblich begangener Rechtsbeugung begründen. Dieser Vorwurf ist als solcher schon deshalb unbeachtlich, weil er unhaltbar und grob verunglimpfend ist (vgl. , BFH/NV 1996, 225). Hinsichtlich etwaiger Vorwürfe des Antragstellers betreffend die Behandlung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat in seinem Beschluss vom VII B 35/02 wird auf den bereits genannten Nichtannahmebeschluss des BVerfG verwiesen.
Die Behauptung angeblicher Verbindungen und Beziehungen des Richters am Bundesfinanzhof C zu dem Vorsitzenden Richter am Finanzgericht D, der an der u.a. mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung des beteiligt war, ist ebenfalls nicht geeignet, die Befangenheit des Richters am Bundesfinanzhof C zu begründen. Schon die Behauptung solcher Verbindungen ist völlig unsubstantiiert, insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus, sofern sie überhaupt existieren sollten, eine Befangenheit des Richters am Bundesfinanzhof C gegenüber dem Antragsteller herleiten soll.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil der Antragsteller keinen der in § 134 FGO i.V.m. §§ 579, 580 ZPO abschließend aufgeführten Gründe schlüssig vorgetragen hat. Der Antragsteller hat seinen Antrag allein damit begründet, dass an der Vorentscheidung Richter mitgewirkt hätten, die alle drei eine Rechtsbeugung begangen haben sollen. Insoweit fehlt es an dem nach § 134 FGO i.V.m. § 581 ZPO erforderlichen Vortrag, aus dem sich ergibt, dass wegen der behaupteten Straftaten eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen kann. Der Antragsteller ist bereits in dem Senatsbeschluss vom VII K 2/02 auf das Erfordernis eines solchen Vortrags zur schlüssigen Begründung seines Wiederaufnahmeantrags hingewiesen worden.
Fundstelle(n):
BAAAA-71136