BFH Beschluss v. - V B 242/02

Verletzung des Rechts auf Gehör bei Entsch. vor Ablauf einer Schriftsatzfrist durch das Gericht

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, §§ 116, 119

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung.

Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügte Verfahrensmangel liegt vor. Das Finanzgericht hat dem Kläger den Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) vom zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme bis zum übersandt, über die Klage aber bereits vorher —durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom — entschieden, ohne eine Stellungnahme des Klägers abzuwarten. Es hat damit dem Kläger das rechtliche Gehör versagt. Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (, BFH/NV 2002, 945). Da die anheim gestellte Stellungnahme nicht auf bestimmte Streitpunkte beschränkt war, erforderte die schlüssige Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör keine Ausführungen darüber, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre (vgl. , BFHE 196, 39, BStBl II 2001, 802).

Wegen der Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als ”Halten von Vieh” i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 beurteilt werden kann, weist der Senat darauf hin, dass ähnliche Fragen auch Gegenstand der Revisionsverfahren V R 38/02, V R 39/02 und V R 41/02 sind, bei denen in absehbarer Zeit mit einer Entscheidung zu rechnen sein dürfte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 940
BFH/NV 2003 S. 940 Nr. 7
KAAAA-70631