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GmbH | Beschluss über die Einziehung eines Geschäftsanteils
Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgelts nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgelts ermöglichen würde.
Auszahlungen an (ausgeschiedene) Gesellschafter dürfen nicht zur Entstehung oder Vertiefung einer Unterbilanz führen. Deren Vorliegen bestimmt sich nach den Buchwerten einer stichtagsbezogenen Handelsbilanz; stille Reserven finden demnach keine Berücksichtigung. Die bloße Möglichkeit einer Auflösung stiller Reserven steht einer hinreichenden Ausstattung der [i]Zur Ausfallhaftung verbleibender Gesellschafter Bisle, NWB 24/2018 S. 1765Gesellschaft mit ungebundenem Vermögen nicht gleic...