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IDW PS 270 n. F. „Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung“ verabschiedet
Abschlussprüfer haben die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter über die Fähigkeit des jeweiligen Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit auf Angemessenheit zu beurteilen. Bestehen nach den Schlussfolgerungen der Abschlussprüfer insoweit wesentliche Unsicherheiten bzw. bestandsgefährdende Risiken, müssen diese ordnungsmäßig in der zu prüfenden Rechnungslegung angegeben werden. Ist dies der Fall, müssen Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk ergänzen, ist dies nicht der Fall modifizieren. Im Vergleich zur Entwurfsfassung des Standards EPS 270 n. F. enthält die finale Fassung weitere Erläuterungen zur Abkehr von der Unternehmensfortführungsannahme und zur Ergänzung des Bestätigungsvermerks sowie Formulierungsbeispiele zu modifizierten Bestätigungsvermerken. IDW PS 270 n. F....