WP Praxis Nr. 9 vom Seite 261

Nach bestem Wissen und Gewissen

Yvonne Müller | Verantw. Produktmanagerin | wp-redaktion@nwb.de

Konkrete Vorgaben zur Durchführung von Abschlussprüfungen sind in Deutschland kaum gesetzlich geregelt. Die Notwendigkeit zur Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung ergibt sich vor allem aus den allgemeinen Berufsgrundsätzen, womit der Grundsatz der Gewissenhaftigkeit der Berufsausübung gemeint ist. Univ.-Prof. Dr. habil. Gerrit Brösel und WP/StB Prof. Dr. Christoph Freichel beschäftigen sich mit der Bedeutung der Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung bei Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfungen und deren Genese, Quellen, Inhalte, Rechtsverbindlichkeit bzw. Bindungswirkung. Hierbei wird die Relevanz der nationalen sowie internationalen Prüfungsnormen aufgezeigt. Daraus ergeben sich konkrete Erkenntnisse für die Praxis.

WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps setzt die Serie zur „IDW PS 400er-Reihe“ weiter fort. Er behandelt die nach IDW PS 405 möglichen Arten und Ursachen von modifizierten Prüfungsurteilen, ihre Voraussetzungen, die Auswirkung einer Modifizierung auf Form und Inhalt des Bestätigungsvermerks sowie die bei Modifizierung eines Prüfungsurteils erforderliche Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen. Zudem enthält der Beitrag für verschiedene Fälle modifizierter Prüfungsurteile Darstellungs- und Formulierungsbeispiele.

In einem Update zur Angabepflicht zur Bestandsgefährdung erläutert WP/StB Mark Schüttler die unterschiedlichen Ansichten der Bundessteuerberaterkammer und des IDW. Im Juni 2018 wurde der neue Prüfungsstandard IDW PS 270 n. F. zur Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung verabschiedet. Er verpflichtet bestandsgefährdete Unternehmen zur umfangreichen Anhangangabe; wobei ein Fehlen eine Einschränkung zur Folge haben soll. Von der IDW-Vorgabe sind insbesondere kleine Gesellschaften betroffen, die mangels Lagebericht derzeit nicht über ihre Bestandsgefährdung berichten müssen. Bereits im März 2018 hatte die Bundessteuerberaterkammer ihre Hinweise zur Unternehmensfortführung bei der Abschlusserstellung reformiert. Darin erklärt sie – abweichend vom IDW – die Angabe diene in den meisten Fällen der Information, sei somit also nicht verpflichtend.

Beste Grüße

Yvonne Mueller

Fundstelle(n):
WP Praxis 9/2018 Seite 261
NWB BAAAG-92321