Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Änderung nach § 32a Abs. 2 KStG nur bei Vorliegen einer verdeckten Einlage
Das Trennungsprinzip wird durch § 32a Abs. 2 KStG zwar verfahrensrechtlich (punktuell) durchbrochen, nicht jedoch aufgehoben. Die Norm eröffnet danach nur die Möglichkeit, die materielle Rechtslage auch verfahrensrechtlich durchzusetzen (Bezug: § 32a Abs. 2 KStG).
Soweit gegenüber dem Gesellschafter ein Steuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Einlage erlassen, aufgehoben oder geändert wird, kann ein Steuerbescheid nach dem – mit Jahressteuergesetz 2007 vom (BGBl 2006 I S. 2878) eingeführten – § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG gegenüber der Körperschaft, welcher der Vermögensvorteil S. 605zugewendet wurde, aufgehoben, erlassen oder geändert werden. Diese eigenständige Änderungsvorschrift stellt verfahrensrechtlich sicher, dass die Steuerbefreiung einer verdeckten Einlage (außerbilanzielle Korrektur) b...