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StuB 16/2018 S. 603

Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand:

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt ( NWB ZAAAG-89777).

Hintergrund: Entsendet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in das Ausland, sehen sich diese Arbeitnehmer oft mit höheren Lebenshaltungskosten vor Ort konfrontiert. Der Arbeitgeber kann diesen Nachteil durch Zahlung eines Kaufkraftausgleichs abgelten. Soweit das Besteuerungsrecht für das Gehalt des Arbeitnehmers weiterhin in Deutschland verbleibt, ist ein gewährter Kaufkraftausgleich unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland steuerfrei (§ 3 Nr. 64 Satz 3 EStG). Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst.

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