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Gesellschafterliste | Anforderungen nach Gesetzesänderung
Die wegen einer Veränderung einzureichende Gesellschafterliste einer „Altgesellschaft“ hat den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG i. d. F. v. zu genügen, wenn sie vor dem dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde.
Die Gesetzesänderung erfasst das im Streit stehende Rechtsverhältnis. Aus dem Wortlaut der [i]Zur GesellschafterlistenVO Szalai, NWB 29/2018 S. 2121Übergangsvorschrift (§ 8 EGGmbHG) ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei, ob hinsichtlich des maßgebenden Zeitpunkts für die Anwendbarkeit der Neuregelung bei „Altgesellschaften“ auf die eine Pflicht zur Einreichung einer Gesellschafterliste auslösende Veränderung, auf die Entstehung der Pflicht zur (unverzüglichen) Einreichung der Liste, auf die tatsächliche Einreichung der Liste oder aber auf die Aufnahme der Liste in den Registero...