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Einkommensteuer | Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung
Das FG Münster hat mit Urteil v. entschieden, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und die nachfolgende Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin keine einheitliche erstmalige Berufsausbildung darstellt.
Die Klägerin beantragte die Gewährung von Kindergeld auch für den Zeitraum von Januar 2013 (Abschluss der Ausbildung zur Finanzwirtin) bis Juli 2016 (Beginn der Ausbildung zur Diplom-Finanzwirtin). Zur Begründung führte sie aus, dass die Ausbildung zur Finanzwirtin und das Studium zur Diplom-Finanzwirtin eine einheitliche Erstausbildung darstelle. Das Finanzgericht hat die Auffassung vertreten, dass der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendete Begriff „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ objektiv in dem Sinne auszulegen ist, dass ein solcher dann vorliegt, wenn eine anerkannte geordnete (vollw...