Berufsrecht | Hinweispflichten für Anwälte zur alternativen Streitbeilegung (BRAK)
Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund
der europäischen und nationalen Neuregelungen zur alternativen Streitbeilegung
neue Hinweispflichten. Einen
Überblick über die neuen
Pflichten gibt die BRAK.
Folgende Hinweispflichten sind zu beachten:
Seit dem müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.
Ausführliche Informationen zur Online-Streitbeilegung finden Sie auf der Homepage der BRAK.Ab dem müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – hinweisen.
Ausführliche Informationen zu den Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie auf der Homepage der BRAK.
Quelle: BRAK online (Ls)
Fundstelle(n):
YAAAG-91820