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Aufzeichnungspflichten im AEAO zu § 146 AO
Kritische Betrachtung des endgültigen Wortlauts
[i]BMF, Schreiben v. 19.6.2018 - IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, BStBl 2018 I S. 706 NWB KAAAG-87345 Nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens zur Einzelaufzeichnungspflicht nach § 146 AO vom lohnt sich nach der Kurzanalyse des Entwurfs in BBK 6/2018 S. 266 eine erneute Betrachtung der überwiegend punktuellen Ergänzungen und insbesondere der von den Verbänden angeregten, jedoch letztlich nicht umgesetzten Änderungswünsche.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Änderungen zur Entwurfsfassung
1. Grundsätze der Einzelaufzeichnungspflicht – Abschnitt 2.1.3
Mit einem neuen Satz drei zu den Grundsätzen der Einzelaufzeichnungspflicht wurden Vorschläge der acht Spitzenverbände der Wirtschaft (sog. 8er-Gruppe) sowie des DStV umgesetzt. Die klarstellende Ergänzung besagt, dass der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe nach § 32 UStDV in der Rechnung und die Zusammenfassung des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe nach § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV in der Rechnung möglich sind.
Diese Ergänzung ist sinnvoll.
2. Grundsätze der Einzelaufzeichnungspflicht – Abschnitt 2.1.4
[i]Tiede, Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen – Anmerkungen zum BMF-Schreiben vom 19.6.2018, StuB 15/2018 S. 529 NWB MAAAG-90437 Durch den neu eingefügten Satz drei dieses Abschnitts wird klarges...