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Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
Anmerkungen zum
Das BMF hat endlich zur Neufassung des § 146 AO und damit zu Einzelfragen der Kassenbuchführung Stellung genommen. Ergänzend zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) aus dem Jahr 2014 erläutert die Finanzverwaltung im neuen Anwendungserlass zur AO (AEAO) Einzelheiten der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bargeldintensiver Unternehmen. Da nur einer ordnungsgemäßen Buchführung Beweiskraft zukommt (§ 158 AO), haben die Ausführungen des BMF erhebliche Bedeutung für Betriebsprüfungen, die bei tatsächlichen oder vermeintlichen Fehlern der Kassenbuchführung zu teils drastischen Hinzuschätzungen führen. Der Gesetzgeber hat diese grundlegenden Fragen auch im geänderten § 146 AO nur rudimentär geklärt, so dass der Finanzverwaltung ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt. Immerhin hat das BMF mit dem vorliegenden Schreiben einige dringende Fragen beantwortet, wenn auch nicht immer im Sinne der Stpfl.
Worauf haben buchführungspflichtige Stpfl. bei Barumsätzen zu achten?
Was gilt bei der Aufzeichnung der ...