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BFH | Kein deutsches Besteuerungsrecht für Pension eines in Ungarn ansässigen deutschen Beamten
Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden zum DBA Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann nach Art. 17 Abs. 1 DBA Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, war als Beamter in Deutschland beschäftigt und bezog ein Ruhegehalt der Bundesfinanzdirektion. Er wohnte seit dem mit seiner Frau ausschließlich in Ungarn. Nach Inkrafttreten des aktuellen DBA mit Ungarn ging das Finanzamt davon aus, dass nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. b DBA Ungarn 2011 dem Wohnsitzstaat für Ruhegehaltszahlungen aus öffentlichen Kassen nur dann das Besteuerungsrecht zustehe, wenn die natürliche Person dort ansässig und – anders als der Kläger – ein Staatsangehöriger dieses Staates sei. Die gegen den [i]Vgl. Eilnachricht zu FG Köln in IWB 20/2016 S. 738 NWB NAAAF-84580 Widerruf der Fr...