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FG Köln | Keine Besteuerung der Pension eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten
Das Besteuerungsrecht für das Ruhegehalt eines in Ungarn lebenden deutschen Beamten steht auch nach der Neuregelung des DBA Ungarn 2011 dem Wohnsitzstaat Ungarn zu, wenn die Person am oder vor dem , dem Tag des Austauschs der Ratifizierungsurkunden, in Ungarn ansässig war.S. 739
Am wurde [i]Vertrauensschutzregelung gilt nicht nur für Sozialversicherungsrentner, sondern auch für Pensionärezwischen Deutschland und Ungarn ein neues DBA unterzeichnet. Für Ruhegehälter des öffentlichen Dienstes führte dies zu einer Änderung des Besteuerungsrechts vom Ansässigkeitsstaat (Art. 18 Abs. 1 DBA Ungarn a. F.) zur Besteuerung im Kassenstaat. Der Kl. ist Deutscher und war als Beamter in Deutschland beschäftigt. Er lebte seit dem mit seiner Frau in Ungarn und bezog ein Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis. Nach Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA Ungarn 2011 werden Ruhegehälter, die vom Vertragsstaat gezahlt werden, nur in diesem besteuert (sog. Kassenstaats...