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Auszahlung einer Kapitallebensversicherung aus der Kapitalversorgung eines berufsständischen Versorgungswerks
Ist eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennte Kapitallebensversicherung aus einem berufsständischen Versorgungswerk als Kapitallebensversicherung ausgestaltet, sind auf entsprechende Kapitalauszahlungen nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG), sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden (Bezug: § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 Satz 1, Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd, § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 und 2 EStG 2004).
Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG sind „sonstige Einkünfte“ „Einkünfte aus wiederkehrenden Leistungen“. Nach § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gehören zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch Leibrenten und „andere Leistungen“, die u. a. aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und den be...BStBl 2004 I S. 554