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BFH 28.02.2018 II R 3/16, StuB 15/2018 S. 566

Zurückweisung eines Bevollmächtigten

(1) Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten wegen unbefugter Hilfeleistung in Kindergeldsachen wird nicht rückwirkend rechtswidrig, wenn der Bevollmächtigte später als Rechtsanwalt zugelassen wird. (2) Die Erlaubnis eines Bevollmächtigten zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet eines ausländischen Rechts sowie des Rechts der EU umfasst nicht die Vertretung von Unionsbürgern im Verfahren vor der Familienkasse wegen Kindergeld. (3) Verfahren betreffend Kindergeld gehören zu Steuersachen i. S. des § 80 Abs. 5 AO a. F. (Bezug: § 80 Abs. 5 AO a. F.; § 10 RDG; § 3, § 3a, § 4 StBerG; Art. 49, Art. 56 AEUV; Art. 12 GG).

Praxishinweise

Der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts hatte dem Kläger, einem in Deutschland und in Polen niedergelassenen Rechtsbeistand, 2007 nach dem RBerG und 2011 nach dem RDG die Erl...

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