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BFH 30.01.2018 VIII R 20/14, StuB 15/2018 S. 564

Keine Gewinnfeststellung nach § 15 Abs. 1 InvStG a. F.

Eine Gewinnfeststellung gem. § 15 Abs. 1 InvStG a. F. ist auch dann durchzuführen, wenn an einem Spezial-Sondervermögen nur ein Anleger beteiligt ist. Die gesonderte Feststellung wirkt auch in diesem Fall wie eine einheitliche Feststellung gegenüber dem Anleger und dem Spezial-Sondervermögen (Bezug: § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1 InvStG a. F.; § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Praxishinweise

(1) Bei den Spezial-Sondervermögen und Spezial-Investmentaktiengesellschaften findet ein Verfahren zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen statt. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG in der vor 2017 gültigen Fassung (InvStG a. F.) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. § 15 Abs. 1 Satz 4 InvStG a. F. bestimmt, dass § 13 Abs. 1, 3 und 4 InvStG a. F., die die gesonderte Feststellung der Bes...

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