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Kraftfahrzeugsteuer | Kfz-Steuerbefreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb
Die Steuerbefreiung für Zugmaschinen nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG setzt nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb oder einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe i. S. der §§ 55 ff. der Gewerbeordnung ausübt (Bezug: § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG).
Nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG sind Zugmaschinen steuerfrei, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden. Für die Steuerbefreiung ist es nicht erforderlich, dass der Halter des Fahrzeugs selbst ein Schaustellergewerbe betreibt. Für die Steuerbefreiung kommt es auf die Zweckbestimmung und die Verwendung des Fahrzeugs und nicht auf die steuer- oder gewerberechtliche Qualifikation des Halters an, so der BFH.