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Keine Anfechtung des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans
Ist im summarischen Verfahren davon auszugehen, dass der nach § 248 InsO gerichtlich bestätigte Insolvenzplan nicht angefochten werden kann, so kann offenbleiben, ob es sich bei der Erklärung der Anfechtung der Zustimmung zum Insolvenzplan durch das FA um einen Verwaltungsakt nach § 118 AO handelt (Bezug: § 118 AO; § 114 FGO; § 217 ff., § 248, § 253 InsO). NWB UAAAG-84258 S. 568
(1) Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können nach §§ 217 ff. InsO in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der InsO geregelt werden. Nach der Annahme des Insolvenzplans durch d...