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Schadenersatzklage der GmbH gegen Geschäftsführer
Nimmt die GmbH ihren (ehemaligen) Geschäftsführer wegen Pflichtwidrigkeit seiner Amtsführung in Anspruch (§ 43 Abs. 2 GmbHG), hat diese darzulegen und ggf. zu beweisen, dass bzw. inwieweit ihr durch dessen pflichtwidriges Verhalten ein Schaden entstanden ist ( NWB BAAAG-87831). Der Geschäftsführer hat demgegenüber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und ihn kein Verschulden trifft (vgl. NWB IAAAE-44072).
Der BGH hatte in der unternehmerischen Entscheidung des Geschäftsführers, die eigene Ehefrau mit Dienstleistungen für die GmbH zu beauftragen, (noch) kein pflichtwidriges Verhalten gesehen, wenn jener dabei vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemes...