Anwendungserlass zu § 146 AO …
... Einzelfragen der Kassenbuchführung
Das BMF hat nun endlich den Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 146 – Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen – wegen der Neufassung des § 146 Abs. 1 AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Ergänzend zu den GoBD aus dem Jahr 2014 erläutert die Finanzverwaltung im neuen AEAO Einzelheiten der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung bargeldintensiver Unternehmen. Da nur einer ordnungsgemäßen Buchführung Beweiskraft zukommt, haben die Ausführungen des BMF erhebliche Bedeutung für Betriebsprüfungen, die bei tatsächlichen oder vermeintlichen Fehlern der Kassenbuchführung zu teils drastischen Hinzuschätzungen führen. Der Gesetzgeber hat diese grundlegenden Fragen auch im geänderten § 146 AO nur rudimentär geklärt, so dass der Finanzverwaltung ein erheblicher Gestaltungsspielraum verbleibt. Immerhin hat das BMF mit dem vorliegenden Schreiben einige dringende Fragen beantwortet, wenn auch nicht immer im Sinne der Stpfl., wie der Beitrag von Tiede ab eindrucksvoll belegt.
Rückstellung für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
Der BFH hat im Urteil vom eine Rückstellungsbildung für den Nachteilsausgleich bei der Altersteilzeit aufgrund seiner vorgenommenen Auslegung allgemeiner Rückstellungskriterien für unzulässig erachtet. Wirtschaftlich verursacht sei der Nachteilsausgleich durch den Arbeitgeber für die Minderung der gesetzlichen Rente erst im Zeitpunkt des Renteneintritts bzw. der tatsächlichen Rentenminderung. Nach Auffassung unserer Autoren Bolik, Kummer und Thaut (ab ) ist die Auslegung des BFH abzulehnen. Der Nachteilsausgleich wird wirtschaftlich durch den zugehörigen Vertragsabschluss der ATZ bzw. in deren Verlauf verursacht. Unsicherheiten über die Inanspruchnahme in Folge einer möglichen späteren Entscheidung des Arbeitnehmers über einen nicht bei Beendigung des ATZ-Verhältnisses sofortigen, sondern späteren Renteneintritt können allenfalls bei der Bewertung der Rückstellung berücksichtigt werden.
Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
Am legte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vor. Begründet wurde diese Initiative mit der Bekämpfung von Steuervermeidung und -hinterziehung. Zu diesem Zweck soll die Transparenz für die Steuerverwaltungen erhöht werden. Middendorf und Eberhardt beschäftigen sich ab mit der Richtlinie zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltung aus Sicht der steuerberatenden Berufe. Hierbei wird ein Fokus auf die bestehenden Auslegungsfragen gelegt und es werden mögliche Probleme bei der praktischen Anwendung herausgearbeitet.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 15/2018 Seite 1
EAAAG-90431