BFH Beschluss v. - III B 108/02

Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör und der gerichtlichen Hinweispflicht

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Gründe

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung des Verfahrensmangels setzt voraus, dass die den Mangel ergebenden Tatsachen genau bezeichnet werden. Der Verfahrensmangel muss zudem schlüssig dargelegt werden. Das ist der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— den behaupteten Verfahrensmangel ergeben und zumindest die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) —ausgehend von dessen materiell-rechtlichem Standpunkt— ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (z.B. , BFH/NV 2002, 1026).

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorbringt, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei dem von ihm, dem Kläger, angegriffenen Betriebsprüfungsbericht handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit der Folge, dass sein hilfsweises Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Berichts unzulässig sei, greift die Rüge nicht durch. Der Betriebsprüfungsbericht ist kein nach § 40 FGO anfechtbarer Verwaltungsakt (, BFHE 144, 333, BStBl II 1986, 21, m.w.N.).

Im Übrigen genügen die verfahrensrechtlichen Rügen des Klägers nicht den Darlegungserfordernissen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Mit der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs hätte insbesondere vorgetragen werden müssen, was bei ausreichender Gehörsgewährung zusätzlich vorgebracht worden wäre und dass bei Berücksichtigung dieses Vortrags die Entscheidung des FG —bei dessen materiell-rechtlicher Auffassung— anders hätte ausfallen können (, BFH/NV 2002, 1332). Der Einwand des Klägers, das FG habe seinen Vortrag nicht beachtet, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) für seine Besteuerung unzuständig sei, ist nicht schlüssig. Denn das FG hat das gegen den Betriebsprüfungsbericht gerichtete Feststellungsbegehren bereits wegen Fehlens eines anfechtbaren Verwaltungsakts abgewiesen. Entsprechendes gilt für die Rüge der Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 1 FGO. Der Kläger hat nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, dargelegt, inwiefern der von ihm beanstandete fehlende Hinweis des FG auf die mangelnde Zuständigkeit des FA entscheidungserheblich sein könnte und was er auf entsprechende Hinweise noch Wesentliches vorgebracht hätte (, BFH/NV 1998, 29).

2. Auch die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache genügen nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Mit dem Einwand, im Streitfall habe der Betriebsprüfungsbericht den Charakter eines Verwaltungsakts, wendet sich der Kläger gegen die sachliche Richtigkeit des FG-Urteils. Damit wird die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan. Hierzu hätte eine bestimmte —abstrakte— Rechtsfrage herausgearbeitet und substantiiert dargelegt werden müssen, inwieweit sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (z.B. , BFH/NV 2002, 1482). Dem genügt die pauschale Behauptung, die Rechtssache habe allgemeine Bedeutung, nicht.

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Fundstelle(n):
RAAAA-70189