ThürDSG § 64

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 64 Übergangsbestimmungen

(1)  1Die Amtszeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz, der am das Amt des Landesbeauftragten für den Datenschutz innehat, wird durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/679 sowie dieses Gesetzes nicht unterbrochen. 2Hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz das Amt am bereits aufgrund einer Wiederwahl inne, ist eine nochmalige Wiederwahl nicht möglich. 3§ 5 Abs. 3 Satz 2 gilt nicht für den Amtsinhaber nach Satz 1.

(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, welcher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellt ist, gilt als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für behördliche Datenschutzbeauftragte, die am bestellt sind.

(4) In dem Jahresbericht für das Jahr 2018 nach § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 ist für den Berichtszeitraum vom bis zum das Thüringer Datenschutzgesetz in der am geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme sind zeitnah, in Ausnahmefällen, in denen die Anpassung mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, jedoch spätestens bis zum , mit § 51 in Einklang zu bringen.

Fundstelle(n):
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JAAAG-89457