ThürDSG § 23

Zweiter Abschnitt: Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Zweiter Unterabschnitt: Rechte der betroffenen Person

§ 23 Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679)

1Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen dem öffentlichen Archiv angeboten worden sind. 2Das Nähere wird durch Rechtsvorschriften über öffentliche Archive geregelt.

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JAAAG-89457