ThürDSG § 12

Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Zweiter Unterabschnitt: Aufsichtsbehörde

§ 12 Beirat

(1)  1Beim Landesbeauftragten für den Datenschutz wird ein Beirat gebildet. 2Er besteht aus neun Mitgliedern. 3Es bestellen sechs Mitglieder der Landtag, ein Mitglied die Landesregierung, ein Mitglied die kommunalen Spitzenverbände sowie ein Mitglied das für Soziales zuständige Ministerium aus dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger. 4Für jedes Beiratsmitglied wird zugleich ein Stellvertreter bestellt.

(2)  1Die Mitglieder des Landtags werden für die Wahldauer des Landtags und die übrigen Mitglieder für vier Jahre bestellt. 2Sie sind in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Beirats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3)  1Der Beirat unterstützt den Landesbeauftragten für den Datenschutz in seiner Arbeit. 2Die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag werden dadurch nicht berührt.

(4)  1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er tritt auf Antrag jedes seiner Mitglieder oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen. 3Den Vorsitz führt ein Mitglied des Beirats aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten.

(5)  1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann an allen Sitzungen teilnehmen. 2Der Vorsitzende des Beirats lädt ihn zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein. 3Vor Maßnahmen, die der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen von § 7 ergreift, kann dem Beirat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(6)  1Die Mitglieder des Beirats haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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JAAAG-89457