ThürDSG § 6

Erster Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Zweiter Unterabschnitt: Aufsichtsbehörde

§ 6 Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz (Artikel 57 und 31 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 46 und 26 der Richtlinie (EU) 2016/680)

(1)  1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz nimmt gegenüber den öffentlichen Stellen des Landes die Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. 2Dabei kontrolliert er die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz im Rahmen von Verarbeitungstätigkeiten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 die Aufgaben,

  1. die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu überwachen und durchzusetzen,

  2. die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären, wobei spezifische Maßnahmen für Minderjährige besondere Beachtung finden,

  3. den Landtag, die Landesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten,

  4. die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, entstehenden Pflichten zu sensibilisieren,

  5. auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte aufgrund dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten,

  6. sich mit Beschwerden einer betroffenen Person nach § 8 oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes nach Artikel 55 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten, insbesondere wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist,

  7. mit anderen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, auch durch Informationsaustausch, und ihnen Amtshilfe zu leisten, um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, zu gewährleisten,

  8. Untersuchungen über die Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz, einschließlich der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen Rechtsvorschriften, durchzuführen, auch auf der Grundlage von Informationen einer anderen Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde,

  9. maßgebliche Entwicklungen zu verfolgen, soweit sie sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken, insbesondere die Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie und der Verwaltungspraktiken,

  10. Beratung in Bezug auf die in § 52 genannten Verarbeitungsvorgänge zu leisten und

  11. Beiträge zur Tätigkeit des Ausschusses im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu leisten.

(3) Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter arbeiten auf Anfrage des Landesbeauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit diesem zusammen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAG-89457