Zweiter Abschnitt: Bestimmungen für die Verarbeitung zu Zwecken nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Erster Unterabschnitt: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
§ 19 Auftragsverarbeitung (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679)
(1) Sind auf den Auftragsverarbeiter die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Bundesdatenschutzgesetzes nicht anwendbar, ist der Verantwortliche verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragsverarbeiter die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes befolgt.
(2) Der Auftrag kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen des Landes erteilt werden; diese sind von der Auftragserteilung zu unterrichten.
Fundstelle(n):
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JAAAG-89457