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Einkommensteuer | Voraussetzungen des Antrags auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG
Die erforderliche berufliche Tätigkeit „für“ eine Kapitalgesellschaft setzt nach der bis Ende des Veranlagungszeitraums 2016 geltenden Fassung des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG nicht voraus, dass der Gesellschafter unmittelbar für diejenige Kapitalgesellschaft tätig wird, für deren Kapitalerträge er den Antrag stellt (Bezug: § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG).
(1) Nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG in der ab 2009 gültigen Fassung beträgt die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, 25 % (Abgeltungsteuer). Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG in der vor 2017 gültigen Fassung gilt die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG für Kapitalerträge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf Antrag nicht, wenn der Stpfl. im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar z...