Abschnitt 6: Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
§ 29 Sicherstellung und Einziehung [1]
(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.
(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAG-88528
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 970) mit Wirkung v. .