Abschnitt 5: Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften
§ 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern [1] [2]
(1) 1In den Fällen des § 24 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten auch durch Datenübertragung übermittelt werden. 2§ 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Ordnungsbehörden dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 2Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 3Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 vorliegen. 4Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. 5Ferner dürfen die zur Ausstellung
des Führerscheins,
des Fahrerqualifizierungsnachweises oder
der Fahrerkarte
zuständigen Behörden das Lichtbild sowie die Unterschrift der antragstellenden Person im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die antragstellende Person zuvor im Rahmen der Online-Beantragung in die elektronische Übermittlung eingewilligt hat. 6Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 7Alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. 8Abrufe nach den Sätzen 4 und 5 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. 9Die Protokolle enthalten:
die nach § 4 Absatz 1 der Pass- und Personalausweisdatenabrufverordnung verwendeten Auswahldaten bei Abrufen nach den Sätzen 4 und 5, in anderen Fällen den Familiennamen, Vornamen sowie den Tag und den Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,
Tag und Uhrzeit des Abrufs,
die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
die Angabe der abrufenden und der den Abruf anordnenden Person sowie
das Aktenzeichen.
10§ 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAG-88528
1Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .
2Anm. d.
Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 11 Buchstabe b i. V. mit
Art. 7 Abs. 5 Gesetz v.
werden in § 25 mit Wirkung v.
folgende Absätze 3 und 4
angefügt:
„(3) Bei der Einrichtung eines automatisierten
Abrufverfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl L 119
vom
, S. 1; L 314 vom
, S. 72; L 127 vom
, S. 2; L 74 vom
, S. 35), nach
§ 64 des
Bundesdatenschutzgesetzes und nach den entsprechenden
landesgesetzlichen Regelungen sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu
befugten Personen automatisiert abgerufen werden können.
(4)
1Die für einen zentralen
Personalausweisregisterdatenbestand zuständige Stelle oder die
Personalausweisbehörde trifft Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der
Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere durch den Einsatz von
Verschlüsselungstechnik und von Authentifizierungsverfahren, um den Datenschutz
und die Datensicherheit zu gewährleisten. 2Bei
Zweifeln an der Identität der abrufenden Stelle unterbleibt der automatisierte
Abruf.“