PAuswG § 12

Abschnitt 2: Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis [1]

§ 12 Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung [2] [3]

(1) 1Die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck der Ausweisherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. 2Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. 3Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(2) 1Zur elektronischen Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zur Übermittlung der Ausweisdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 3 entsprechen. 2Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 4festzustellen.

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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2281) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2281) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 13 Abs. 2 i. V. mit Art. 16 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2744) wird § 12 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung v. gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen."