PAuswG § 23

Abschnitt 5: Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften

§ 23 Personalausweisregister [1] [2] [3]

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.

(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere

  1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und

  2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.

(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:

1.

Familienname und Geburtsname,

2.

Vornamen,

3.

Doktorgrad,

4.

Tag der Geburt,

5.

Ort der Geburt,

6.

Größe,

7.

Farbe der Augen,

8.

Anschrift,

9.

Staatsangehörigkeit,

10.

Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,

11.

Seriennummer,

12.

Sperrkennwort und Sperrsumme,

13.

letzter Tag der Gültigkeitsdauer,

14.

ausstellende Behörde,

14a.

die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,

15.

Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,

16.

(weggefallen)

17.

E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,

18.

Ordensname, Künstlername und

19.

den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(4) 1Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.

(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.

(6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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TAAAG-88528

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. ; i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 104) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 13 Abs. 3 i. V. mit Art. 16 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl I S. 2744) wird § 23 Abs. 3 mit Wirkung v. wie folgt geändert:  a) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.  b) In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2.“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und“ ersetzt.  c) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. lichtbildaufnehmende Stelle.“

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 8 Abs. 1 i. V. mit Art. 22 Satz 2 Gesetz v. (BGBl I S. 591) wird nach § 23 Abs. 3 Nr. 9 mit Wirkung v. dem Tag in Kraft, an dem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesgesetzblatt jeweils bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach den jeweils geänderten Gesetzen vorliegen, folgende Nummer 9a eingefügt:
„9a. Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,“