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Geschäftsführer-Haftung bei Einlagenrückgewähr
Im Fall der Einlagenrückgewähr mittels Hin- und Herzahlen leistet der Gesellschafter, der die Einlage eingebracht hat, unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung regelmäßig nichts, weil insoweit zu vermuten ist, dass die Leistung nicht zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführung steht. Dies gilt insbesondere, wenn die (Bar-)Einlage in einem engen zeitlichen Zusammenhang zurückgezahlt wird und die dadurch bewirkte Umgehung der Kapitalaufbringung vorher so vereinbart war. Der Geschäftsführer hat dann wegen falscher Angaben bei der Registeranmeldung die fehlenden Einzahlungen zu leisten (§ 57 i. V. mit § 9a Abs. 1 GmbHG). § 9a Abs. 1 GmbHG geht als Spezialregelung der allgemeinen Haftungsnorm des § 43 Abs. 2 GmbHG vor, so das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom - 6 U 87/15 (ZInsO 2018 S. 818).
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