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Bewertung | Einordnung einer forstwirtschaftlichen Fläche als Unland
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zum Unland i. S. des § 45 BewG gehören Flächen, die aufgrund ihrer natürlichen Gegebenheiten nicht bewirtschaftet werden können, also nicht kulturfähig sind. (2) Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen.
Eine lang anhaltende Ertraglosigkeit von Flächen kann zwar ein Indiz dafür sein, dass sie ihrer Art nach objektiv nicht kulturfähig sind. Die Einstufung als Unland oder Geringstland allein deshalb, weil die Bewirtschaftung der Flächen (völlig) unwirtschaftlich ist, soll nach dem Verständnis des BFH nicht ausreichen.