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Einkommensteuer | Voraussichtlich dauernde Wertminderung bei verzinslichen Wertpapieren
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Bei verzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe ihres Nominalwerts verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter den Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig (Bestätigung des Senatsurteils v. - I R 98/10, BFHE 234 S. 137, BStBl 2012 II S. 716). (2) Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (Bestätigung des Senatsurteils v. - I R 61/14, BFHE 253 S. 348, BStBl 2017 II S. 48). (3) In die Bemessung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG können auch Wertveränderungen des Vermögensstamms eingehen.