BMF - IV C 1 - S 2401/08/10001 :019 BStBl 2018 I S. 805

Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:

Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:

32

„Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen

Randziffer 77 wird neu eingefügt:

77

„Die Änderungen der Randziffer 32 in der Fassung des sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.”

Muster I wird wie folgt gefasst:

„Muster I

………

………

………

(Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge)

Adressfeld

………

………

………

Steuerbescheinigung


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□ □
Bescheinigung für alle Privatkonten und/oder -depots
Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle Privatkonten und/oder -depots
Für
………
 
(Name und Anschrift der Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge)
werden für das Kalenderjahr ……… folgende Angaben bescheinigt:
□□
Steuerbescheinigung für Treuhand-/Nießbrauch-/Anderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte (Nichtzutreffendes streichen)
Die Steuerbescheinigung wird auf Antrag der/die … (Name des ausländischen Kreditinstitutes, das in Vertretung des Anteilseigners den Antrag auf Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung gestellt hat und die Gutschrift der Kapitalerträge erhalten hat) erteilt. Die Gutschrift der Kapitalerträge wurde an das … (Name des ausländischen Kreditinstituts) erteilt.
 
Dem Kontoinhaber/Der Kontoinhaberin/Den Kontoinhabern werden
□□
für das Kalenderjahr …/ □□ für den Zahlungstag …
folgende Angaben bescheinigt:


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Höhe der Kapitalerträge
………
Zeile 7 Anlage KAP
 
[Ab : nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG]
(ohne Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)
davon:
Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
………
 
Zeile 8 Anlage KAP
 
Ersatzbemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG
[Ab :
nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018]
………
Enthalten in den bescheinigten Kapitalerträgen
Zeile 9 Anlage KAP
 
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus der Veräußerung von Aktien
Zeile 10 Anlage KAP
………
Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien im Sinne
des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG
………
Zeile 11 Anlage KAP
 
Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages
Zeile 12 oder 13 Anlage KAP
………
Höhe der Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG [Ab : nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG]
Zeile 23 Anlage KAP
………
 
einbehaltene Kapitalertragsteuer
Zeile 54 Anlage KAP
………
 
Solidaritätszuschlag
Zeile 55 Anlage KAP
………
 
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
Zeile 56 Anlage KAP
………
 
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft ……….
Kapitalertragsteuer
Zeile 48 Anlage KAP
………
Solidaritätszuschlag
Zeile 49 Anlage KAP
………
Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer
Zeile 50 Anlage KAP
………
kirchensteuererhebende Religionsgemeinschaft………
Summe der angerechneten ausländischen Steuer
Zeile 51 Anlage KAP
………
Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer
Zeile 52 Anlage KAP
………
Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung – Zeile 15 der Anlage KAP - gemäß § 32d Abs. 3 EStG anzugeben.
 


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Leistungen aus dem Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 – 7 KStG)
 
[Bis ]
 
Ausländischer thesaurierender Investmentfonds vorhanden nur nachrichtlich:
Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und Mehr-/Mindestbeträge aus intransparenten
Investmentfonds
………
 
Zeile 15 Anlage KAP
 
 
Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer
Zeile 52 Anlage KAP
………
[Bis ]
 
Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Steuerbescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 15 der Anlage KAP sämtliche Erträge anzugeben haben.
 
Für folgende Investmentfonds waren Erträge nicht bekannt:
 
Fondsbezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Bis ]
 
Bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds:
 
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004)
………
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
 
[Ab ]
 
Bei Veräußerung/Rückgabe von vor dem erworbenen Anteilen an ausländischen Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018):
Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018
 
………
(Diese Summe ist in der bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.)
 
[Bis ]
 
Für Sie wurden Anteile an einem Investmentfonds verwahrt, der inzwischen nicht mehr die steuerrechtlichen Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt und nunmehr als Investitionsgesellschaft gilt. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die Anteile nach § 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004 als veräußert gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn (§ 8 Abs. 5 InvStG 2004) in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht erforderlich.
 

Folgende Investmentanteile sind betroffen:

(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds, zu dem der Investmentanteil als veräußert gilt (§ 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004)).


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Fondsbezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile am Stichtag
Veräußerungsgewinn/-verlust nach § 8 Abs. 5 InvStG 2004
Zwischengewinn
Stichtag
 
 
 
 
 
 


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[Bis ]
Für Sie wurden Anteile an einer Investitionsgesellschaft verwahrt, die in einen Investmentfonds umgewandelt wurde. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die Anteile an der Investitionsgesellschaft nach § 20 Satz 4 InvStG 2004 als veräußert gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn in Ihrer Steuererklärung anzugeben. Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis (hilfsweise der Börsen- oder Marktpreis) am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem die Umwandlung steuerlich wirksam erfolgt ist. Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht erforderlich.

Folgende Anteile an Investitionsgesellschaften sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Bescheid des Finanzamtes über die Feststellung der Umwandlung unanfechtbar geworden ist und der Investitionsgesellschaftsanteil als veräußert gilt (§ 20 InvStG 2004)).


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Bezeichnung der Investitionsgesellschaft
ISIN
Anzahl der Anteile
Veräußerungsgewinn/-verlust
Stichtag
 
 
 
 
 


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[Ab ]
 
Bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 wurden veräußert
nur nachrichtlich:
 
 
Höhe der Gewinne im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018
(nach Teilfreistellung)
……….
 
Höhe der Verluste im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018
(nach Teilfreistellung)
……….
 
Die ausgewiesenen Gewinne sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 steuerfrei, soweit die insgesamt erzielten Wertveränderungen den persönlichen Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.
 
In der nachrichtlichen Angabe wurden auch Gewinne oder Verluste aufgenommen, bei denen Indizien vorliegen, dass es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 handeln könnte (Anschaffungsdatum zwischen dem und dem , Anschaffungskosten betragen mindestens 100.000 Euro). Bei Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 sind auch die vor 2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig und der persönliche Freibetrag von 100.000 Euro ist nicht anwendbar (§ 56 Abs. 6 Satz 6 InvStG 2018).
 
Bei folgenden Anteilen ist im Rahmen der Veranlagung zu klären, ob es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a InvStG 2004 handelt:
 
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Gewinn/Verlust [1] im Sinne des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach Teilfreistellung)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


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[Ab ]
nur nachrichtlich:
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018):
 
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Ab ]
Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten Alt-Anteile im Sinne des § 56 Abs. 6 InvStG 2018 sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des Gewinns nach § 56 Abs. 3 InvStG 2018 ist nach § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 folgende Ersatzbemessungsgrundlage [3] anwendbar:
 
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Ersatzbemessungsgrundlage
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Ab ]
Gegenüber dem Steuerpflichtigen wurden nach § 44b Abs. 1 EStG die auf Ausschüttungen eines Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag erstattet oder es wurde vom Steuerabzug Abstand genommen. Die Erstattung oder die Abstandnahme wurden für folgende Investmentanteile vorgenommen:
 
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Höhe der nicht steuerbaren Ausschüttungen im Sinne des § 17 Abs. 3 InvStG 2018 pro Anteil
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
[Ab ]
Es wurden Anteile an Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft verwahrt, die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 nicht unter den Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes fallen (Personen-Investmentvermögen). Auf die folgenden Ausschüttungen und Veräußerungserlöse wurde kein Steuerabzug vorgenommen. Die Einkünfte aus den Personen-Investmentvermögen sind in der Steuererklärung anzugeben.
 
Folgende Anteile an Personen-Investmentvermögen wurden verwahrt:
 
Bezeichnung
ISIN
Anzahl der Anteile
Ausschüttung/Veräußerungserlös
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 


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[Ab ]
nur nachrichtlich:
 
Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten
im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG
………

BMF v. - IV C 1 - S 2401/08/10001 :019


Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 805
BB 2018 S. 1685 Nr. 30
DB 2018 S. 1636 Nr. 27
DStR 2018 S. 1500 Nr. 28
EStB 2018 S. 292 Nr. 8
ErbStB 2018 S. 267 Nr. 9
StB 2018 S. 272 Nr. 9
HAAAG-87936

1Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.

2Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.

3Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über die Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage” die Angabe „nicht ermittelbar” auszuweisen.