Kapitalertragsteuer; Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Absatz 2 und 3 EStG; Ergänzung des (BStBl 2018 I S. 13)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2018 I S. 13) wie folgt geändert:
Randziffer 32 wird wie folgt gefasst:
„Der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist zusätzlich der Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Absatz 2 EStG auszuweisen ”
Randziffer 77 wird neu eingefügt:
„Die Änderungen der Randziffer 32 in der Fassung des sind auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.”
Muster I wird wie folgt gefasst:
„Muster I
………
………
………
(Bezeichnung der auszahlenden Stelle/des Schuldners der Kapitalerträge)
Adressfeld
………
………
………
Steuerbescheinigung
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□ □ | Bescheinigung für alle
Privatkonten und/oder -depots |
□ | Verlustbescheinigung im
Sinne des
§ 43a Abs. 3 Satz 4 EStG für alle
Privatkonten und/oder -depots |
Für ……… | |
(Name und Anschrift der
Gläubigerin/des Gläubigers/der Gläubiger der Kapitalerträge) | |
werden für das Kalenderjahr
……… folgende Angaben bescheinigt: | |
□□ |
Steuerbescheinigung für
Treuhand-/Nießbrauch-/Anderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte
(Nichtzutreffendes streichen) |
□ | Die
Steuerbescheinigung wird auf Antrag der/die … (Name des ausländischen
Kreditinstitutes, das in Vertretung des Anteilseigners den Antrag auf
Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung gestellt hat und die Gutschrift der
Kapitalerträge erhalten hat) erteilt. Die Gutschrift der Kapitalerträge wurde
an das … (Name des ausländischen Kreditinstituts) erteilt.
|
Dem
Kontoinhaber/Der Kontoinhaberin/Den Kontoinhabern werden | |
□□ | für das
Kalenderjahr …/ □□ für den
Zahlungstag … |
folgende Angaben
bescheinigt: |
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Höhe der Kapitalerträge | ……… | |
Zeile 7 Anlage KAP | ||
[Ab
: nach Berücksichtigung der teilweisen
Steuerfreistellung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 9 EStG] (ohne Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG) | ||
davon: | Gewinn aus
Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG | ……… |
Zeile 8 Anlage KAP | ||
Ersatzbemessungsgrundlage im
Sinne des
§ 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und
14 EStG | ||
[Ab
: nach Teilfreistellung und im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018] | ……… | |
Enthalten in den
bescheinigten Kapitalerträgen Zeile 9 Anlage KAP | ||
Höhe des nicht
ausgeglichenen Verlustes ohne Verlust aus
der Veräußerung von Aktien Zeile 10 Anlage KAP | ……… | |
Höhe des nicht
ausgeglichenen Verlustes aus der Veräußerung von Aktien im
Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG | ……… | |
Zeile 11 Anlage KAP | ||
Höhe des in Anspruch
genommenen Sparer-Pauschbetrages Zeile 12 oder 13 Anlage KAP | ……… | |
Höhe der Kapitalerträge aus
Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG [Ab : nach Berücksichtigung der teilweisen Steuerfreistellung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG] Zeile 23 Anlage KAP | ……… | |
einbehaltene
Kapitalertragsteuer Zeile 54 Anlage KAP | ……… | |
Solidaritätszuschlag Zeile 55 Anlage KAP | ……… | |
Kirchensteuer zur
Kapitalertragsteuer Zeile 56 Anlage KAP | ……… | |
kirchensteuererhebende
Religionsgemeinschaft ………. | ||
Kapitalertragsteuer Zeile 48 Anlage KAP | ……… | |
Solidaritätszuschlag Zeile 49 Anlage KAP | ……… | |
Kirchensteuer zur
Kapitalertragsteuer Zeile 50 Anlage KAP | ……… | |
kirchensteuererhebende
Religionsgemeinschaft……… | ||
Summe der angerechneten
ausländischen Steuer Zeile 51 Anlage KAP | ……… | |
Summe der anrechenbaren noch
nicht angerechneten ausländischen Steuer Zeile 52 Anlage KAP | ……… | |
Wir weisen Sie darauf hin,
dass Sie bei negativem Ausweis verpflichtet sind, die hieraus resultierenden
Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung – Zeile 15 der Anlage KAP -
gemäß
§ 32d Abs. 3 EStG anzugeben. |
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□ | Leistungen aus dem
Einlagekonto (§ 27
Abs. 1 – 7 KStG) | ||
[Bis
] | |||
□ | Ausländischer
thesaurierender Investmentfonds vorhanden nur
nachrichtlich: Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds und Mehr-/Mindestbeträge aus intransparenten Investmentfonds | ……… | |
Zeile 15 Anlage KAP | |||
Hierauf entfallende
anrechenbare ausländische Steuer Zeile 52 Anlage KAP | ……… | ||
[Bis
] | |||
□ | Im Zeitpunkt der Erstellung
dieser Steuerbescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie verwahrten
ausländischen thesaurierenden Investmentfonds bekannt. Wir weisen Sie darauf
hin, dass Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung in Zeile 15 der Anlage KAP
sämtliche Erträge anzugeben haben. | ||
Für folgende
Investmentfonds waren Erträge nicht bekannt: | |||
Fondsbezeichnung |
ISIN |
Anzahl der Anteile | |
[Bis
] | |||
Bei Veräußerung/Rückgabe von
Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds: | |||
Summe der als zugeflossen
geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen
Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004) | ……… | ||
(Diese Summe ist in der
bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der
Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.) | |||
[Ab
] | |||
Bei Veräußerung/Rückgabe von
vor dem
erworbenen Anteilen an ausländischen
Investmentfonds (Alt-Anteile im Sinne des
§ 56
Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018): | |||
Summe der als zugeflossen
geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen ausschüttungsgleichen
Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG 2004 in
Verbindung mit
§ 56
Abs. 3 Satz 6 InvStG 2018 | |||
……… | |||
(Diese Summe ist in der
bescheinigten Höhe der Kapitalerträge enthalten und in der Anlage KAP von der
Höhe der Kapitalerträge abzuziehen.) | |||
[Bis
] | |||
□ | Für Sie wurden Anteile an
einem Investmentfonds verwahrt, der inzwischen nicht mehr die steuerrechtlichen
Anforderungen an einen Investmentfonds erfüllt und nunmehr als
Investitionsgesellschaft gilt. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz,
dass die Anteile nach
§ 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004 als
veräußert gelten und Sie verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn
(§ 8
Abs. 5 InvStG 2004) in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Die darauf festgesetzte Steuer wird allerdings von Ihrem Finanzamt so lange
zinslos gestundet, bis Sie den Anteil tatsächlich veräußern. Die Stundung
erfolgt generell; ein Antrag ist nicht erforderlich. |
Folgende Investmentanteile sind betroffen:
(Der Stichtag bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres des Investmentfonds, zu dem der Investmentanteil als veräußert gilt (§ 8 Abs. 8 Satz 1 InvStG 2004)).
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Fondsbezeichnung | ISIN | Anzahl der Anteile am
Stichtag | Veräußerungsgewinn/-verlust
nach
§ 8
Abs. 5 InvStG 2004 | Zwischengewinn | Stichtag |
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[Bis
] | |
□ | Für Sie wurden Anteile an
einer Investitionsgesellschaft verwahrt, die in einen Investmentfonds
umgewandelt wurde. Dies hat für Sie die steuerliche Konsequenz, dass die
Anteile an der Investitionsgesellschaft nach
§ 20
Satz 4 InvStG 2004 als veräußert gelten und Sie
verpflichtet sind, einen Veräußerungsgewinn in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Als Veräußerungserlös des Investitionsgesellschaftsanteils und als
Anschaffungskosten des Investmentanteils ist der Rücknahmepreis (hilfsweise der
Börsen- oder Marktpreis) am Ende des Geschäftsjahres anzusetzen, in dem die
Umwandlung steuerlich wirksam erfolgt ist. Die darauf festgesetzte Steuer wird
allerdings von Ihrem Finanzamt so lange zinslos gestundet, bis Sie den Anteil
tatsächlich veräußern. Die Stundung erfolgt generell; ein Antrag ist nicht
erforderlich. |
Folgende Anteile an
Investitionsgesellschaften sind betroffen:
(Der Stichtag
bezeichnet das Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Bescheid des Finanzamtes
über die Feststellung der Umwandlung unanfechtbar geworden ist und der
Investitionsgesellschaftsanteil als veräußert gilt (§ 20 InvStG
2004)).
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Bezeichnung der
Investitionsgesellschaft | ISIN | Anzahl der Anteile | Veräußerungsgewinn/-verlust | Stichtag |
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[Ab
] | ||||
□ | Bestandsgeschützte
Alt-Anteile im Sinne des
§ 56 Abs. 6 InvStG
2018 wurden veräußert nur nachrichtlich: | |||
Höhe der Gewinne im Sinne
des
§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
2018 (nach Teilfreistellung) | ………. | |||
Höhe der Verluste im Sinne
des
§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
2018 (nach Teilfreistellung) | ………. | |||
Die ausgewiesenen Gewinne
sind nach
§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018
steuerfrei, soweit die insgesamt erzielten Wertveränderungen den persönlichen
Freibetrag von 100.000 € nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit kann nur
im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. | ||||
In der nachrichtlichen
Angabe wurden auch Gewinne oder Verluste aufgenommen, bei denen Indizien
vorliegen, dass es sich um Anteile an Investmentfonds im Sinne des
§ 21 Abs. 2a InvStG 2004 handeln könnte
(Anschaffungsdatum zwischen dem
und dem
, Anschaffungskosten betragen mindestens 100.000 Euro). Bei
Anteilen an Investmentfonds im Sinne des
§ 21 Abs. 2a InvStG 2004 sind auch die vor
2018 eingetretenen Wertveränderungen steuerpflichtig und der persönliche
Freibetrag von 100.000 Euro ist nicht anwendbar (§ 56 Abs. 6 Satz 6 InvStG
2018). | ||||
Bei folgenden
Anteilen ist im Rahmen der Veranlagung zu klären, ob es sich um Anteile an
Investmentfonds im Sinne des
§ 21 Abs. 2a InvStG 2004 handelt: | ||||
Bezeichnung |
ISIN |
Anzahl der Anteile |
Gewinn/Verlust [1] im Sinne des
§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 (nach
Teilfreistellung) | |
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[Ab
] | ||||
nur
nachrichtlich: | ||||
□ | Alt-Anteile im
Sinne des
§ 56
Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten
Alt-Anteile im Sinne des
§ 56 Abs. 6 InvStG
2018 sind, wurden veräußert und ein Gewinn/Verlust nach
§ 56
Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 erzielt (ohne Fälle der
Ersatzbemessungsgrundlage nach
§ 56
Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018): | |||
Bezeichnung |
ISIN |
Anzahl der Anteile |
Gewinn/Verlust [2] nach
§ 56
Abs. 3 Satz 1 InvStG 2018 | |
[Ab
] | ||||
□ | Alt-Anteile im
Sinne des
§ 56
Abs. 2 Satz 1 InvStG 2018, die keine bestandsgeschützten
Alt-Anteile im Sinne des
§ 56 Abs. 6 InvStG
2018 sind, wurden veräußert und für die Ermittlung des
Gewinns nach
§ 56 Abs. 3 InvStG
2018 ist nach
§ 56
Abs. 3 Satz 4 InvStG 2018 folgende
Ersatzbemessungsgrundlage [3] anwendbar: | |||
Bezeichnung |
ISIN |
Anzahl der Anteile |
Ersatzbemessungsgrundlage | |
[Ab
] | ||||
□ | Gegenüber dem
Steuerpflichtigen wurden nach
§ 44b Abs. 1 EStG die auf Ausschüttungen
eines Investmentfonds abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende
Solidaritätszuschlag erstattet oder es wurde vom Steuerabzug Abstand genommen.
Die Erstattung oder die Abstandnahme wurden für folgende Investmentanteile
vorgenommen: | |||
Bezeichnung |
ISIN |
Anzahl der Anteile |
Höhe der nicht steuerbaren Ausschüttungen im Sinne des
§ 17 Abs. 3 InvStG
2018 pro Anteil | |
[Ab
] | ||||
□ | Es wurden Anteile an
Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft verwahrt, die
nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG 2018 nicht
unter den Anwendungsbereich des
Investmentsteuergesetzes fallen
(Personen-Investmentvermögen). Auf die folgenden Ausschüttungen und
Veräußerungserlöse wurde kein Steuerabzug vorgenommen. Die Einkünfte aus den
Personen-Investmentvermögen sind in der Steuererklärung anzugeben. | |||
Folgende
Anteile an Personen-Investmentvermögen wurden verwahrt: | ||||
Bezeichnung |
ISIN |
Anzahl der Anteile |
Ausschüttung/Veräußerungserlös | |
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[Ab
] nur nachrichtlich: | |
Gewinn aus Aktienveräußerungen im Sinne des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 EStG vor Verrechnung mit sonstigen Verlusten im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG |
………
” |
BMF v. - IV C 1 - S 2401/08/10001 :019
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2018 I Seite 805
BB 2018 S. 1685 Nr. 30
DB 2018 S. 1636 Nr. 27
DStR 2018 S. 1500 Nr. 28
EStB 2018 S. 292 Nr. 8
ErbStB 2018 S. 267 Nr. 9
StB 2018 S. 272 Nr. 9
HAAAG-87936
1Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.
2Bei Verlusten wurde ein negatives Vorzeichen (Minuszeichen) verwendet.
3Eine Ersatzbemessungsgrundlage ist anwendbar, wenn der zum Steuerabzug verpflichteten Stelle relevante Informationen insbesondere zu der Höhe der Anschaffungskosten fehlen. Bei Ansatz einer Ersatzbemessungsgrundlage sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Veräußerungsgewinn gegenüber dem Finanzamt durch geeignete Unterlagen (z. B. Beleg über die Anschaffung der Investmentanteile) nachzuweisen. Wenn die Ersatzbemessungsgrundlage aufgrund fehlender Informationen über den Rücknahme-, Markt- oder Börsenpreis zum nicht ermittelt werden konnte, ist in der Spalte „Ersatzbemessungsgrundlage” die Angabe „nicht ermittelbar” auszuweisen.