NWB-EV Nr. 7 vom Seite 217

Baumängel, Bauschäden und weitere Traum-Immobilien

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Derzeit vererben oder verschenken die geburtenstärkeren Jahrgänge aus den 30er Jahren ihre Vermögen. Auch wenn es über das exakte Erbvolumen in Deutschland nur Schätzungen gibt, so viel lässt sich sagen: Fast jede zweite generationenübergreifende Erbschaft enthält mittlerweile eine Immobilie; vor 15 Jahren war dies nur bei ca. einem Drittel aller Hinterlassenschaften der Fall. Dabei gehören Immobilien sowohl zu den wirtschaftlich als auch zu den emotional bedeutendsten Vermögenswerten. Doch gerade bei mitunter hoch betagten Erblassern kommt es immer wieder vor, dass sich die Immobilie in einem renovierungsbedürftigen Zustand befindet und notwendige Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen wurden. Dies betrifft nicht nur Vermietungsobjekte, sondern oft auch die selbstgenutzte Immobilie.

Für den Erben stellt sich dann die Frage, wie die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Schäden Berücksichtigung finden können. Der BFH hatte hierzu bereits im letzten Jahr seine Rechtsprechung gefestigt und entschieden, dass auftretende Reparaturkosten zur Beseitigung von Schäden an geerbten Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind. Das bedeutet jedoch nicht, dass Baumängel grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können. Denn Wertminderungen können unter Umständen auf der Bewertungsebene berücksichtigt werden. Mathias Grootens zeigt ab der auf, welche Besonderheiten bei der Berücksichtigung solcher Wertminderungen auf der Bewertungsebene zu beachten sind.

Der Berater sollte seinen Mandanten, so zeigt die Erfahrung, in diesem Zusammenhang explizit auf einen Punkt hinweisen: Die Kosten zur Beseitigung von Schäden können allenfalls einen Anhaltspunkt für die Wertminderung geben. Sie können nicht eins zu eins übertragen werden, sondern stellen lediglich eine Grundlage für die Ermittlung des Abschlags dar.

Zu unbeschwerteren Träumen laden da vielleicht doch eher die Immobilien aus dem zweiten Teil unserer Beitragsreihe „Ferienimmobilien“ ein. Spanien – ausgezeichnete Küche, mildes Klima, sinkende Immobilienpreise. Dr. Andreas Otto und Cristina Rubio Arias beleuchten ab der die verschiedenen Möglichkeiten für den Erwerb und die Veräußerung von Zweitwohnungen in Spanien nach ihrem entgeltlichen und unentgeltlichen Charakter im Detail.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
NWB-EV 7/2018 Seite 217
NWB XAAAG-87358