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Baumängel und Bauschäden bei Grundstücken
Berücksichtigung des Minderwertes im Erbfall
Gehören zum Nachlass Grundstücke, sind diese nicht selten in einem renovierungsbedürftigen Zustand. Insbesondere bei eigengenutzten Objekten ist festzustellen, dass die mitunter hoch betagten Erblasser in den letzten Jahren notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt haben. Der BFH hat unlängst in einem Urteil entschieden, dass derartige Bauschäden nicht bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können. Vielmehr komme eine Berücksichtigung allein auf der Ebene der Grundstücksbewertung in Betracht. Im Beitrag werden die dem Urteil v. - II R 33/15 (BStBl 2018 II S. 203) zugrunde liegenden Überlegungen dargestellt und aufgezeigt, welche Besonderheiten bei der Berücksichtigung solcher Wertminderungen auf der Bewertungsebene aufgrund der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung zu beachten sind.
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, sind nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar.
Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes kann durch ein...