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Reverse-Charge-Verfahren bei Anzahlungen für Bauleistungen
Anmerkungen zum BStBl 2018 I S. 695
Hinsichtlich der Rechtsprechung des BFH zur Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmung von Anzahlungen schließt sich die Finanzverwaltung den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH an. Demnach bleibt bei Nichterfüllung der Voraussetzungen i. S. des § 13b UStG bei Vereinnahmung etwaiger Anzahlungen für Bauleistungen der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
I. Hintergrund
Die Umsatzsteuer entsteht für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).
Als Zeitpunkt der Vereinnahmung gilt bei Überweisungen auf ein Bankkonto grundsätzlich der Zeitpunkt der Gutschrift (vgl. Abschnitt 13.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Dieses gilt jedoch nicht, wenn Beträge im Zeitpunkt einer Gutschrift nicht fällig waren und das Guthaben nicht verzinst wird (vgl. BStBl 1998 II S. 252