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Insolvenz | Rückgewähransprüche nach Anfechtung
Honorarzahlungen an die den Insolvenzschuldner beratende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegen ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Sanierungskonzepts der Insolvenzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO), wenn zum Zeitpunkt der Zahlungen dem Vorstand bekannt war, dass die „notwendige Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit nicht mehr gesichert“ gewesen ist und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dies wusste.
Die erforderliche Kenntnis der WP-Gesellschaft von den entsprechenden tatsächlichen Umständen ergibt sich aus den Feststellungen, die sie in ihrem Sanierungskonzept vom Mai 2009 zum Finanzierungsbedarf und zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin getroffen hat. Es kommt nicht darauf an, dass die WP-Gesellschaft in ihrem Sanierungskonzept im Rahmen der „Aussage zur Sanierungsfähigkeit“ eine ...