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Finanzgerichtsordnung | Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen Verfahren
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die (BStBl 2003 I S. 240), v. (BStBl 2017 I S. 741) und v. (BStBl 2018 I S. 588) dürfen für die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Sanierungsgewinn, der dadurch entstanden ist, dass die Schulden vor dem erlassen wurden, gem. § 163 AO im Billigkeitsweg steuerfrei zu stellen ist, im finanzgerichtlichen Klage- und Revisionsverfahren nicht beachtet werden. (2) Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nach dem sog. Sanierungserlass (BMF-Schreiben in BStBl 2003 I S. 240) einen Teilerlass der Steuer gem. § 163 AO gewährt hat und der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt vor dem Finanzgericht darüber streitet, ob dieses die Vorgaben des Sanierungserlasses zutreffend beachtet hat.
Nachdem bereits der X. Senat des ...BStBl 2017 II S. 393